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| Apostolischer Visitator |
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Am 23. Oktober 1972 ernannte Papst Paul VI. den damaligen "Sprecher" der Breslauer Priester und Vorsitzenden des Schlesischen Priesterwerks, Prälat Hubert Thienel, zum ersten "Apostolischen Visitator für die Priester und Gläubigen aus dem Erzbistum Breslau". Dieses Amt, ohne jegliches Vorbild in der deutschen Kirchengeschichte geschaffen, galt es auszugestalten.
Das päpstliche Ernennungsdekret zeigt den Rechtsinhalt dieses Amtes auf; es besteht aus zwei Teilrechten bzw.-pflichten. |
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1. Dem Klerus aus dem deutschen Erzbistum Breslau gegenüber besitzt der Apostolische Visitator die persönliche Jurisdiktion mit allen Vollmachten, die kraft gemeinen Rechtes den residierenden Diözesanbischöfen zusteht – selbstverständlich mit Ausnahme derer, die die Bischofsweihe erfordern. Die Jurisdiktion des Apostolischen Visitators kumuliert mit der Jurisdiktion des jeweiligen Ortsbischofs. Der Apostolische Visitator ist Inhaber bischöflicher Jurisdiktion in bezug auf die heimatvertriebenen Priester aus der Erzdiözese Breslau und hat sie voll zu nutzen.
2. Laut Ernennungsdekret hat der Visitator gegenüber den Gläubigen das Amt und die Pflicht, religiöse Hilfe und Trost zu geben und ihr christliches Leben bei Zusammenkünften oder Wallfahrten und ähnlichen Veranstaltungen zu fördern, also: oberhirtliche Mitsorge für das religiöse Leben der Vertriebenen. |
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| Nachdem Prälat Hubert Thienel mit Vollendung seines 75. Lebensjahres beim Heiligen Stuhl sein Rücktrittsgesuch eingereicht hatte, wurde am 8. November 1982 der damalige Propst des westfälischen Wallfahrtsortes Telgte, Winfried König, zu seinem Nachfolger ernannt. |
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| Bei der Ausübung seines Amtes unterstützen zwei Gremien den Apostolischen Visitator/Visitator Breslau: das Konsistorium und der Pastoralrat. |
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Aktualisiert: 27.07.2010 |
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